Anders als Beschuldigte, die sich nicht selbst belasten müssen und damit grundsätzlich immer das Recht haben die Aussage zu verweigern, müssen Zeugen aussagen. Jedenfalls vor Gericht und Staatsanwaltschaft.
Wenn Sie von der Polizei als Zeuge geladen werden, müssen Sie dennoch nicht dort erscheinen. Dies hat sich allerdings vor einigen Jahren geändert, wenn der Zeugenvorladung ein Auftrag der Staatsanswaltschaft zu Grunde liegt. Ob das der Fall ist, muss sich aus der Ladung ergeben.
Aber auch Zeugen können unter bestimmten Umständen die Auskunft verweigern. So müssen sich beispielsweise Ehegatten nicht gegenseitig belasten. Auch muss sich der oder die Zeug:in nicht selbst belasten und hat das Recht die Beantwortung einzelner oder gegebenenfalls auch aller Fragen nach § 55 StPO zu verweigern, sofern er oder sie Gefahr laufen würde, durch deren Beantwortung sich selbst oder einer ihm oder ihr Angehörigen Person (die in § 52 StPO genannt sein muss) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Gang zu setzen. Als juristischer Laie fällt es allerdings schwer zu beurteilen, wann dieses Auskunftsrecht nun und bei welcher konkreten Frage bestehen soll. Hier macht es beispielsweise Sinn sich eines Zeugenbeistandes zu bedienen.
Falls Sie sich also über ihre Rechte und Pflichten unsicher sind, oder nicht wissen, ob Sie nun einer Ladung Folge leisten müssen, kann ich Sie hierbei beraten oder sogar zur Zeugenvernehmung begleiten.